In diesem Kapitel berichtet die AB-ND jeweils über interne Angelegenheiten.
Personelles
Im Jahr 2024 wies die AB-ND einen Personalbestand von neun Personen auf. Im Lauf des Jahres verliess eine Person die AB-ND. Sie wurde durch eine neue Person ersetzt.
Aus- und Weiterbildungen
Im Laufe des Jahres 2024 nahmen die Mitarbeitenden der AB-ND an zahlreichen Aus- und Weiterbildungen des Bundes oder von privaten Einrichtungen teil, insbesondere in den Bereichen Riskmanagement, Audit, Cybersicherheit und Persönlichkeitsentwicklung. Zudem wurden zwei Weiterbildungen in Form eines Certificate of Advanced Studies (CAS) erfolgreich absolviert, nämlich ein CAS in Kommunikation und ein CAS in Künstliche-Intelligenz-Management.
Zugang zu amtlichen Dokumenten und Informationen
Die AB-ND als Teil der dezentralen Bundesverwaltung arbeitet im Auftrag der Bürgerinnen und Bürger. Diese haben ein Recht, zu wissen, was die Behörden leisten, und wie sie ihren Auftrag erfüllen. Daraus leitet sich einerseits das Recht der Bürgerinnen und Bürger auf Zugang zu Informationen ab und andererseits die Pflicht der Behörden, zu informieren.
Im Berichtsjahr erhielt die AB-ND elf Zugangsgesuche, die an die Behörde selbst gerichtet waren. In sechs Fällen wurde der Zugang verweigert, in zwei Fällen teilweise und in zwei Fällen vollständig gewährt. Zudem wurde die AB-ND in einem Fall um Unterstützung bei der Behandlung von einem Gesuch gemäss dem Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ, SR 152.3) ersucht, die an eine andere Stelle der Bundesverwaltung gerichtet war.
Zuständigkeit der AB-ND für die Aufsicht über den DPSA
Während der Vernehmlassung zum Prüfplan 2024 ergab sich die Frage, ob die AB-ND für die Prüfung «24-2 Nachrichtendienstliche Tätigkeiten des Diensts für präventiven Schutz der Armee (DPSA)» zuständig ist/sei.
Im Laufe des Jahres 2024 informierte die Chefin des VBS die AB-ND, dass sie diese Frage dem Bundesamt für Justiz (BJ) vorgelegt hatte. In seiner Stellungnahme anerkannte das BJ die Zuständigkeit der AB-ND für die Ausübung der Aufsicht über den DPSA in drei Situationen:
- wenn der DPSA einen Auftrag des MND umsetzt;
- wenn der DPSA einen Auftrag des NDB umsetzt; und
- wenn der DPSA Tätigkeiten ausübt, die gleichzeitig der Erfüllung von Aufgaben gemäss Art. 99 und 100 des Bundesgesetzes vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG, SR 510.10) dienen, oder wenn in der Praxis nicht erkennbar ist, ob eine Tätigkeit einer Aufgabe gemäss Art. 99 und 100 MG dient.
Die Chefin des VBS teilte der AB-ND ferner mit, dass die Frage der Zuständigkeit im Rahmen der Revision des MG im Jahr 2029 behandelt werden könnte.
Die AB-ND nahm die Stellungnahme des BJ, die im Grossen und Ganzen mit ihrer eigenen rechtlichen Beurteilung übereinstimmte, zur Kenntnis. Sie gelangte zur Auffassung, dass die Prüfung 24-2, deren Hauptziel die Überprüfung der Zusammenarbeit zwischen dem NDB und dem DPSA war, nicht in Frage gestellt wurde. Zudem erklärte die AB-ND, dass sie bei der Planung ihrer zukünftigen Prüfungen auch die Rechtsauffassung des BJ berücksichtigen werde.
NDG-Revision
Die Revision des NDG, die 2020 begann, ist auf Kurs. Sie wurde in zwei Pakete aufgeteilt. Der erste Teil («Grundpaket») betrifft insbesondere die Datenbearbeitung durch den NDB und die Aufsichtstätigkeit. Das Vernehmlassungsverfahren fand im Sommer 2022 statt und der Bundesrat soll bis Ende 2025 die Botschaft zum Grundpaket zu Handen des Parlaments verabschieden. Die AB-ND ist von diesem Teil der Revision erheblich betroffen, da dieser die Übertragung von Aufgaben der Unabhängigen Kontrollinstanz für die Funk- und Kabelaufklärung (UKI) an die AB-ND vorsieht. Im Herbst 2024 forderte die AB-ND im Rahmen der internen Vernehmlassung im VBS Anpassungen der diesbezüglichen Normen. Mit diesen Anpassungen sollen die Lesbarkeit des Gesetzes verbessert, die Aufsichtstätigkeit kohärent definiert und die neuen Anforderungen in Sachen Datenschutz miteinbezogen werden.
Das zweite Paket («Revision Cyber») dient der Anpassung von Bestimmungen betreffend die Bearbeitung von Cyberdaten. Eine ergänzende Vernehmlassung soll bis Juli 2025 erfolgen.